Garagenverordnung

Alles Wichtige rund um die GaVO

Die Garage ist nicht nur bei den Deutschen äußerst beliebt. Das Auto steht geschützt vor Witterungseinflüssen und Diebstahl, im Sommer ist es beim Einsteigen in das Fahrzeug schön kühl, um zugefrorene Scheiben oder Türen im Winter muss man sich keine Gedanken mehr machen.

Da eine Garage aber eine bauliche Anlage darstellt und nicht einfach so errichtet werden darf, haben die einzelnen Bundesländer die sogenannte Garagenverordnung (GarVO oder GaVO) erlassen. hier werden gemeinsam mit den Regelungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung Rechtsnormen für den Bau und Betrieb von Garagen erlassen.

Hinweis: KLAUS Multiparking bietet ein umfangreiches Produktportfolio verschiedenster Technologien für Garagen und Parkhäuser an. KLAUS Multiparking betreut aber keine Bauvorhaben von Garagen oder Parkhäusern.

Begriffsdefinition

Die Garagenverordnungen sind Rechtsnormen der Länder. Während das Baugesetzbuch oder auch die Baunutzungsverordnung eine bundesrechtliche Gesetzgebung ist, liegt die Kompetenz bezüglich der Regelungen rund um die Einzelheiten von Garagen und Stellplätzen bei den Ländern. Somit unterscheiden sich die Garagenverordnungen je nach Bundesland, beinhalten aber oftmals gleich oder ähnliche Rechtsnormen. In den Garagenverordnungen selbst werden vor allem Maßangaben geregelt. Wie groß sind die unterschiedlichen Garagengrößen, welche Mindestmaße müssen die Stellplätze aufweisen oder wie müssen die Rampen und Zufahrten konstruiert werden? Antworten auf all diese Fragen finden sich bundeslandspezifisch in den Garagenverordnungen.

Das Verhältnis zum Baurecht

Das Baugesetzbuch enthält als bundesrechtliche Regelung allgemeine Rechtsvorschriften, die sich insbesondere auf die generellen Zulässigkeiten von Stellplätzen und Garagen beziehen. Nach dem §9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden die Festsetzungen von Stellplätzen und Garagen im Bebauungsplan geregelt. Über die Art und Weise der Garagen und deren genauen Anforderungen enthält das BauGB keine Vorschriften. Diese finden sich dann wiederum auf der Ebene der Länder, in den jeweiligen Landesbauordnungen. Dort werden allgemeingültige Regelungen bezüglich Abstandflächen zu Gebäuden und der Grundstücksgrenze, der Bauweise oder auch der zulässigen Höhe. Die ganz konkreten Regelungen finden sich dann in den Garagenverordnungen.

Ziele und Zwecke der Garagenverordnung

ZieleZwecke
  • Sicherheit schaffen: Garagen sollen für alle Nutzer sicher und ohne Gefahren nutzbar sein.
  • Zweckmäßigkeit: Regelung der in Garagen zulässigen Nutzungen.
  • Brandschutz: Präventive Rechtsnormen zur Vorbeugung von Bränden.
  • Bautechnische Qualität: Anforderungen an die Bautechnik zur Schaffung von Langlebigkeit und Stabilität.
  • Stellplatzsicherheit: Garagen schaffen (mehrere) sichere Abstellplätze für die Fahrzeuge.
  • Entlastung des öffentliche Raums: Garagen entlasten den öffentlichen Raum und vermeiden zugeparkte Straßen.
  • Immobilienaufwertung: Garagen werten Grundstücke und Immobilien auf.

 

Anwendungsbereich der Garagenverordnung

Die Vorschriften der Garagenverordnung gelten in aller Regel für Garagen und Stellplätze. Zu beachten ist aber immer, dass die einzelnen Länder teilweise abweichende Anwendungsbereiche ihrer Vorschriften haben und daher keine direkte Pauschalaussage getätigt werden kann. Die meisten Länder beziehen ihren Anwendungsbereich auf ihre Regelungen bezüglich Garagen und Stellplätzen in ihren Jeweiligen Landesbauordnungen. Auch diese unterscheiden sich von Land zu Land. Befolgt werden muss die jeweilige Garagenverordnung von allen, die ein solches Vorhanden errichten oder ändern möchten. Das können Städte und Gemeinden sein, aber auch private Planungsträger, Investoren oder Privatpersonen, die auf ihrem Grundstück eine Garage errichten oder Erweiterungen und Änderungen an ihr vornehmen möchten. Eine Garagenverordnung findet sich in jedem Bundesland, außer Berlin und in Nordrhein-Westfalen. Hier sind die Regelungen in anderen Gesetzen niedergeschrieben.

Mindestanforderungen an Garagen

Auch die Mindestanforderungen an die Garage unterscheiden sich je nach Bundeland. Je nachdem wie hoch und groß die Garage ist, kann sie entweder eine eigenständige bauliche Anlage oder eine Anlage in Verbindung mit einem Gebäude sein (Nebenanlage). Liegt eine bauliche Anlage vor, müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung unter anderem die Vorgaben der Vorhabenzulassung nach dem BauGB beachtet werden. Demnach dürfen dem Vorhaben beispielsweise keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Nach der Mustergaragenverordnung, die die Grundlage der letztendlichen Verordnungen der Länder darstellt, bestehen folgende allgemeine Anforderungen (nicht abschließende Auflistung) gem. §2ff.:

  • Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.
  • Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
  • In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
  • Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
  • ...

Das Baugenehmigungsverfahren einer Garage

Ob für den Bau einer Garage eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, hängt wieder vom jeweiligen Bundesland und von Standort und Größe der Garage ab. Eine Garage ist in der Regel genehmigungsfrei, wenn sie den Maßangaben der Länder nicht überschreitet und / oder wenn sie innerhalb eines gültigen Bebauungsplan errichtet wird. Für ein Gebiet, welches im sogenannten Innenbereich liegt (also innerhalb eines Ortsteils) existiert meistens ein Bebauungsplan. Dieser sieht oft bereits Garagen und Stellplätze in seinen Festsetzungen vor. Hier ist die Chance auf eine genehmigungsfreie Garage wesentlich höher. Liegt das Gebiet im Außenbereich (außerhalb des Ortes) und es existiert kein Bebauungsplan, ist immer eine Genehmigung erforderlich, da Flächen im Außenbereich vom Grundsatz des Baurechtes her immer von Bebauung freizuhalten sind.

Auch wenn die Garage genehmigungsfrei ist, sollten die Unterlagen der Gemeinde vorgelegt werden. Selbstverständlich müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Wenn die Garage eine Genehmigung benötigt, wird das Ganze bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht, Egal, ob mit oder ohne Genehmigung. Beachtet werden müssen auf jeden Fall alle relevanten Regelungen des BauGB, der Landesbauordnung, der Garagenverordnung und auch des Nachbarrechtsgesetzes.

Neben der Größe der Garage sind außerdem für die Genehmigungspflicht relevant:

  • Steht die Garage frei oder wird sie an ein Gebäude angebaut?
  • Wie viel Grundfläche des Grundstückes wird die Garage einnehmen?
  • Welchen Rauminhalt hat sie?
  • Welche Maße wird sie haben?

Was passiert mit einer unrechtmäßig errichteten Garage?

Wird bei einer Prüfung seitens der Bauaufsichtsbehörde deutlich, dass die Garage rechtswidrig errichtet wurde, verfügt die Bauaufsichtsbehörde je nach Landesbauordnung über verschiedene Instrumente. Oftmals wird mittels einer Verfügung ein Abriss veranlasst. Das bedeutet, der Eigentümer wird verpflichtet, die Garage zu entfernen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Garage aber auch nachträglich genehmigt werden. Ob der Eigentümer mit Bußgeldern oder Strafen zu rechnen hat, hängt vom konkreten Einzelfall, der Schwere des Verstoßes sowie des jeweiligen Landesrechtes und dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Änderungen und Aktualisierungen der Gargenverordnung

Die meisten Garagenverordnungen wurden in den letzten Jahren des 20. Jahrhunderts erlassen. Seitdem werden die Verordnungen in den jeweiligen Ländern immer wieder aktualisiert und auf neue bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Anforderungen angepasst. Neue Gegebenheiten im Raum und in der Mobilität, größere Fahrzeuge und Bauen auf engerem Raum genauso wie viele neue Technologien machen regelmäßige Aktualisierungen der Verordnungen erforderlich.

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